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Art. 10 § 8

Fassungen
ab 01.08.1989 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 § 8 heute01.08.1989 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Legalisator darf die Echtheit einer Unterschrift nur innerhalb seines Amtsgebietes und nur dann beglaubigen, wenn ihm die Partei, um deren Unterschrift es sich handelt, persönlich bekannt ist, oder deren Identität durch zwei verlässliche Zeugen bestätigt wird, und wenn die Partei die Urkunde in seiner Gegenwart eigenhändig unterfertigt oder die auf der Urkunde befindliche Unterfertigung vor ihm als die ihrige anerkannt.
  2. Absatz 2,Ob die Feststellung der Echtheit der Unterschrift in dieser oder jener Art erfolgte, hat der Legalisator in der Echtheitsclausel auf der Urkunde ausdrücklich anzugeben, ferner hat derselbe Ort und Tag der Amtshandlung, nebst seiner ämtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel beizufügen. Auch ist die Clausel mit der Geschäftszahl, unter welcher die Amtshandlung in dem von ihm zu führenden Legalisirungsregister erscheint, zu versehen und der Betrag der eingehobenen Legalisirungsgebür (Paragraph 10,, Absatz 1 und 2) ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Echtheitsklausel, Klausel, Legalisierungsgebühr,
Legalisierungsregister

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

10001707

Dokumentnummer

NOR12021513

Alte Dokumentnummer

N2189723034S